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Wie sieht der Finanzdirektor eines grossen Kantons Steuerwettbewerb und Bankgeheimnis?

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Kantone sind Vertrauenspartner

Die Schweiz ist mit dem UBS-Debakel und der sehr eilig freigegebenen Daten aus Kundenbeziehungen an die US-Steuerbehörde in die Schlagzeile geraten. Ist das Vertrauen erschüttert? Wie wirkt sich das auf das kantonale Umfeld aus? ­Geraten KMU mit ihren Anliegen punkto schlanker Staat und einfache Nachfolgeregelung ins Hintertreffen, weil nun ­globale Themen die Traktandenliste zieren? – Wir befragten einen Routinier, Landammann Roland Brogli, seit 8 Jahren Regierungsrat und Finanzdirektor des Kantons Aargau.

Heinrich Rudolf Siegrist

Heinrich Rudolf Siegrist

Seniorpartner der Intertest Revisions- und Wirtschaftsberatungs AG Baden.
Heinrich Siegrist befasst sich nebst der Wirtschafts­prüfung vor allem mit der steuerlichen Optimierung von Unternehmensstrukturen im nationalen und internationalen Bereich.
heinrich.rudolf.siegrist@intertest.ch
www.intertest.ch

Landammann Roland Brogli
Aargauer Regierungsrat und Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen. Roland Brogli studierte Rechtswissenschaften und Journalistik. Der Finanz­direktor ist insbesondere verantwortlich für das Erschliessen, Bewirtschaften und Betreuen von finanziellen, personellen, wirtschaftlichen und natürlichen Ressourcen, die der Kanton für seine Aufgabenerfüllung braucht. Er engagiert sich zudem im Bankratsausschuss der Kantonalbank, im Verwaltungsausschuss der Schweizerischen Rheinsalinen und an der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren. Als Finanzdirektor strebt er auch in schwierigeren Zeiten stabile Finanzen, Schuldenabbau und attraktive Steuerbedingungen an.
roland.brogli@ag.ch


Die USA und die EU Staaten, vor allem Deutschland und Frankreich üben zurzeit massiven Druck auf die Schweiz aus. Es geht um das Bankgeheimnis und um die Amtshilfe. Bereitet Ihnen, als Finanzdirektor des Kantons Aargau, das Bankgeheimnis auch Bauchweh?


Ein Element unter den Erfolgsfaktoren für den Aufstieg des Finanzplatzes Schweiz und damit einhergehend für die wirtschaftliche Erfolgsgeschichte Schweiz ist das Bankgeheimnis. Wir alle sind auf den Finanzplatz angewiesen, auch wenn der Aargau kein ausgesprochener Finanzindustrie-Kanton ist. Wir müssen deshalb das Bankgeheimnis beibehalten. Die entsprechende Gesetzgebung basiert auf Art. 13 unserer Bundesverfassung. Danach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens, auch was ihre finanziellen Verhältnisse anbelangt. Das Bankgeheimnis gilt allerdings nicht absolut. Missbrauch wird bei uns bestraft. Bei Steuerbetrug wird das Bankgeheimnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aufgehoben, bei Steuerhinterziehung werden von der Steuerbehörde selber Bussen und Nachsteuern erhoben. Im Rechtshilfever­fahren wird bei Steuerbetrug das Bank­kundengeheimnis gegenüber ausländischen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls aufge­hoben. Der Bundesrat hat nun am 13. März 2009 ­beschlossen, bei der Neuaushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend den OECD-Regeln Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehungen zu gewähren. Diese Modifikationen bei der Anwendung des Bankkundengeheimnisses sind zu begrüssen, auch wenn man sich fragen kann, ob eine aktivere Rolle gegenüber der USA einige Monate ­früher einige Probleme erspart hätte.

Was mir Sorge bereitet ist, dass ursprünglich die USA, dann aber auch immer mehr Deutschland, Frankreich und andere EU-Länder, alles befreundete Staaten, aufgrund wirtschaftlicher und finanzieller Probleme Druck ausüben und uns punktuell – wie beispielsweise beim Bankgeheimnis – Rahmenbedingungen diktieren wollen. Sie greifen dadurch auch in den Wettbewerb unter den Finanzplätzen ein, von denen einzelne gar in diesen Staaten selber beheimatet sind. Da müssen wir uns gemeinsam mit dem Bundesrat für eine klare Linie stark machen und ihm zugunsten des Finanz- und Werkplatzes Schweiz bei den Verhandlungen den Rücken stärken und uns etwa gegen einen automatischen Informationsaustausch bei Bankkundendaten zur Wehr setzen.

Deutlicher Effizienzgewinn

In der Schweiz werden sowohl Steuerhinterziehung als auch Steuerbetrug bestraft. Die ausländischen Regierungsvertreter, und vor allem links gerichtete Politiker in der Schweiz finden die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu spitzfindig und möchten sie abschaffen. Wie sind Ihre Erfahrungen damit?


Die in der Schweiz traditionelle Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuer­hinterziehung wird im Ausland häufig nicht ­gemacht und ist in anderen Staaten schwer zu erklären. Bei uns werden nicht sämtliche Steuerdelikte in einem strafrechtlichen Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden geahndet, sondern nur jene mit hoher krimineller Energie, in denen die steuerpflichtige Person vorsätzlich falsche oder gefälschte Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden verwendet. In allen anderen Fällen führt die Steuerbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren durch, bei dem jedoch dieselben rechtsstaatlichen Prinzipien wie bei den normalen strafrechtlichen Verfahren eingehalten werden. Hinterzogene Steuern können im Kanton Aargau eine Busse von bis zu 50‘000 Franken zur Folge haben. Auch wenn das Ausland diese Unterscheidung nicht kennt, haben wir in der Schweiz damit gute Erfahrungen gesammelt. Die Unterscheidung bringt einen Effizienz­gewinn, weil die Steuerbehörde vom vor­handenen Fachwissen und den vorhandenen fallspezifischen Sachverhaltskenntnissen profitiert.

Wie viele Nach- und Strafsteuerverfahren ­finden im Kanton Aargau im Jahresdurchschnitt statt?

Beim Kantonalen Steueramt werden jährlich rund 700 Fälle zur Prüfung auf Tatbestände der Steuerhinterziehung eingereicht. Diese Fälle werden regelmässig durch Kontrollen der Gemeindesteuerämter oder der Revisoren des Kantonalen Steueramtes aufgedeckt. Rund ein Viertel der gemeldeten Fälle basieren auf Selbstanzeigen und auf Offenlegungen von Erben im Rahmen der Inventarisierung.

Spielt das Bankgeheimnis in solchen Fällen als «Mittel zum Zweck» eine grosse Rolle?

In einem Nachsteuerverfahren haben die Pflichtigen wie in einem ordentlichen Veranlagungsverfahren mitzuwirken. Ebenso kommt im Nachsteuerverfahren die Bescheinigungspflicht von Dritten zum Tragen. In Steuerhinterziehungsverfahren gilt das Bankgeheimnis. Auch die Schweizer Steuerbehörden erhalten in einem solchen Verfahren keine Auskunft. Der Schutz des Bankgeheimnisses greift einzig dann nicht, wenn ein Steuerbetrugsverfahren durch die ordentlichen Strafbehörden eingeleitet wird oder wenn der Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements eine sogenannte «besondere Steueruntersuchung» anordnet.

Modalitäten der Amtshilfe klären

Der Bundesrat möchte das Bank­geheimnis durch Erweiterung der Amtshilfe an ausländische Steu­erbehörden lockern. Ist die unterschiedliche Behandlung von Schweizer Bürgern und Ausländern verfassungsrechtlich nicht problematisch?

Die Frage der unterschiedlichen Behandlung von in der Schweiz und im Ausland ansässigen Personen kann erst definitiv beurteilt ­werden, wenn dereinst die Modalitäten der Amtshilfe in den neu ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind. Die Frage einer allfälligen verfassungsrechtlichen Problematik wird dann zu prüfen sein. Schweizer und Ausländer mit ausschliesslichen Steuerdomizil in der Schweiz werden gleich behandelt.  

Andere Staaten kennen für ihre Wegzüger in niedrig besteuerte Länder erweiterte Steuer- und Verfahrenspflichten (z.B. USA Anknüpfung an Bürgerrecht statt an Wohnsitz, Deutschland Aussensteuergesetz, Österreich Erbschaftssteuer u.a.m). Wird die Schweiz durch die er­weiterte Amtshilfe zum Voll­streckungsgehilfen ausländischen Rechts?

Nein. Die Schweiz muss bestrebt sein, lediglich diejenige Amtshilfe zu gewähren, die alle anderen Länder gemäss den Standards der OECD ebenfalls gewähren und die sie in ­Doppelbesteuerungsabkommen aushandelt. Wir müssen schauen, dass wir die Doppel­besteuerungsabkommen ohne Rückwirkung aushandeln.

Wie paradiesisch ist die Schweiz?

Die Schweiz wurde von den G 20 kürzlich als Steueroase deklariert und auf die graue Liste gesetzt. Nun hat sie in der Tat niedrigere Steuertarife als die umliegenden ausländischen Staaten. Aber ist sie deshalb schon ein Steuerparadies?

Wir können Stolz sein darauf, dass wir moderate Steuern haben. Ein Steuerparadies sind wir deshalb nicht. Jedoch hat sich in den meisten G 20-Staaten das Steuerklima aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Problemen enorm verschärft und im Vergleich zur Schweiz verschlechtert. Dies rechtfertigt aber noch lange nicht, die Schweiz zur Kategorie jener Staaten zu zählen, die beispielsweise wie die Cayman Islands oder Bermuda gar keine Steuern verlangen oder die grosse Einkommensteile davon ausnehmen. So lässt beispielsweise British Virgin Island die Dividenden und Zinsen steuerfrei und hat weder eine Quellen-, Kapital- oder Körperschaftssteuer.

Wie beurteilen Sie den interkantonalen Steuerwettbewerb?

Ich betrachte den Steuerwettbewerb grundsätzlich als sinnvoll. Er hat in der Schweiz zu tieferen Steuerbelastungen geführt als in vielen anderen Ländern. Mit dem Steuerwettbewerb können das Volk, das Parlament und die Regierungen über das Ausmass der staatlichen Leistungen und die Höhe der Steuern nach ihren eigenen politischen Vorstellungen entscheiden. Der Steuerwettbewerb benötigt eine Ergänzung, da gewisse Kantone über Standortvorteile oder -nachteile verfügen, die sie nicht selber beeinflussen können. In solchen Fälle braucht es eine Solidarität zwischen den Kantonen. Ich bin überzeugt, dass dies in der Schweiz mit der NFA gut gelungen ist.

Was bewegt Unternehmerentscheide?

Wie wichtig sind günstige Steuern für die Standortwahl eines Unternehmens? Kommen weitere wichtige Faktoren dazu?

Die Steuern sind sicherlich ein Kostenfaktor, auf den die Unternehmen besonders achten. Bei einer Standortwahl gibt es jedoch verschiedene andere Faktoren, die für ein Unternehmen auch wichtig sind. So beispielsweise die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften, eine gute Infrastruktur, ein effizientes Verkehrswesen, eine funktionierende öffentliche Sicherheit oder ganz allgemein die Stabilität des politischen Systems und des Rechtsystems.

Die Schweiz lebt auch von einem ­Ausgleich zwischen den Regionen. Erfüllt der neue Finanzausgleich dieses Postulat oder haben strukturschwache Bergkantone immer noch das Nachsehen?

Mit dem neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen ist die Benachteiligung von Randregionen reduziert worden. Dadurch haben neu auch strukturschwache Kantone die Möglichkeit, ihre staatlichen Leistungen zu verbessern oder im Steuerwettbewerb aktiv zu werden. Ein Beispiel ist der Kanton Obwalden. Ich setzte mich allerdings dafür ein, dass dieser Wettbewerb nicht zu Lasten von grossen Kantonen wie dem Kanton Aargau geht.

In welcher steuerlichen Wettbewerbsituation befindet sich der ­Kanton Aargau?

Der Kanton Aargau verfügt im interkantonalen Vergleich über ein attraktives Steuerniveau. Wir haben generell günstige Steuersätze und verschiedene attraktive Bestimmungen – so etwa die nur hälftige Vermögensbesteuerung der Aktien einer Familien-AG. Unter den Grosskantonen nehmen wir in dieser Hinsicht eine Spitzenposition ein.

Technopark und Wissenstransfer

Startup-Unternehmen und inno­vative Betriebe sind entscheidend für eine ständige Auffrischung der Volkswirtschaft. Sollen sie- und wenn Ja- wie sollen sie gefördert werden? Was tut der Kanton Aargau in dieser Beziehung?

Primär ist der Staat zuständig für gute Rahmenbedingen, die auch innovative Betriebe fördern. Dazu zählen sicher die Steuerbelastung, einfache und rasche Bewilligungsverfahren, die Bildung, die Verkehrsanbindungen, die Sicherheit und eine intakte Natur. Bei der spezifischen Förderung von einzelnen Betrieben mahne ich zur Zurückhaltung. Ich bin überzeugt, für den Staat sind die Zukunftschancen von neuen Betrieben sehr schwierig abzuschätzen. Weiter dürfen wir die bestehenden Unternehmen nicht benachteiligen im Vergleich zu neuen Betrieben. Der Kanton Aargau unterstützt jedoch im Rahmen der Forschungsförderung insbesondere durch die Förderstiftung Technopark Aargau den Wissens- und Technologietransfer von Hochschulen in die Privatwirtschaft. 

Für KMU ist nicht nur die Steuerbelastung ein bedeutendes Element, sondern ebenso behördliche Auf­lagen. Wo könnten der Staat und seine Verwaltung noch schlanker werden?

Im Rahmen unserer Wachstumsinitiative haben wir bewusst Vereinfachungen und Entlastungen vorgenommen. Jedoch werden an den Staat eine Vielzahl von Anforderungen gestellt. Einerseits soll er mögliche Gefährdungen und Benachteiligungen der Menschen mit Vorschriften auf ein Minimum reduzieren. Andererseits soll der Staat der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft möglichst grosse Freiheiten lassen. Bei dieser Gratwanderung, die nur unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu entscheiden ist, setze ich mich im Zweifelsfall für bessere Entwicklungschancen ein.

Sachgerechte Lösung

Thema Nachfolge: Sind Sie mit den Neuerungen der Unternehmenssteuerreform II zufrieden? Gibt es noch Lücken? Was kann der Kanton Aargau zusätzlich zur Förderung einer gesicherten Nachfolge, gerade von Familienbetrieben beitragen

Früher gab es Schwierigkeiten bei entgeltlichen Unternehmensnachfolgen wegen der damaligen Gerichtspraxis zur sogenannten ­indirekten Teilliquidation. Der Kanton Aargau hat zwar immer eine unternehmerfreundliche, liberale Praxis angewendet. Mit der neuen ­gesetzlichen Regelung ab 2007 ist diese Problematik nun zufriedenstellend gelöst. Unentgeltliche Unternehmensübergaben an Nachkommen sind im Kanton Aargau bereits seit 2001 steuerfrei möglich. Die Nachkommen werden seither nicht mehr mit Erbschafts- und Schenkungssteuern belastet. Die Unternehmensteuerreform II hat weitere gute Lösungen  für Unternehmensnachfolgen getroffen. Mit den geltenden und neuen Gesetzesbestimmungen können nun sachgerechte Nachfolgen von Familienbetrieben realisiert werden.

 

Datum:05.06.2009
Business News Ausgabe:2009/2
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