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Situation prüfen, Entscheide fällen, Massnahmen durchführen, Vertrauen gewinnen | zurück |
Finanzielle Schwierigkeiten offensiv angehen
Täglich hören und lesen wir vom Ungeheuer Krise. Noch längst nicht alle sind davon betroffen. Zahlreichen geht es gut oder sogar besser als in den Vorjahren. Und doch, Schritt für Schritt spüren auch in der Schweiz mehr und mehr Firmen die wirtschaftliche Abkühlung. Wie stellen wir uns darauf ein, vor allem wenn dunkle Wolken aufsteigen?
 | Hans Marugg
dipl. Treuhandexperte, Mitinhaber Treuhand Marugg + Imsand AG, Brig, Zug und Baden. Hans Marugg verfügt über langjährige Treuhanderfahrung und beschäftigt sich im Speziellen mit Umstrukturierungen und umfassender Steuerberatung.
hans.marugg@trmi.ch
www.trmi.ch
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Abbauen, Redimensionieren, harte Entscheide fällen, ist für die meisten von uns unangenehmer als Expandieren, Wachsen und Blumen zu verteilen. Noch schwieriger wird es, wenn sich in der eigenen Unternehmung finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen. Wie damit umgehen? Wegschauen – versuchen, es auszusitzen – Prinzip Hoffnung. – Alles oft gesehene Mittel.
Ziel unseres Beitrages ist es, all denjenigen Mut zu machen, die dunkle Wolken an ihrem Firmenhorizont sehen, sich dieser speziellen, unangenehmen Situation bewusst sind und sich proaktiv damit auseinandersetzen wollen.
Wie vorgehen?
Was ist zu tun, wenn sich im Betrieb finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen? Dabei haben sich folgende Massnahmen bewährt:
- Bestandesaufnahme vornehmen
- keine überstürzte Handlungen vollziehen
- Kernkompetenzen herausschälen
- innerbetriebliche Abläufe und Ausgaben überprüfen, um möglichst rasch wieder Cash-Flow erarbeiten zu können
- externe Mittelbeschaffungsmöglichkeiten suchen
- Entscheide fällen, was verändert werden muss
- Entscheide umsetzen und Notwendigkeit bei allen betroffenen Personen aufzeigen
- dem Cash-Management erhöhte Aufmerksamkeit schenken
- gegenüber Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Gläubigern und Familie offen und umfassend kommunizieren
- Berater mit Sanierungserfahrung beiziehen
Welche konkreten finanziellen Sanierungsmassnahmen ergreifen?
Neben den bereits angetönten primär betrieblichen Sanierungsmassnahmen, welche in erster Linie vom Unternehmer selbst zu erkennen, zu definieren und umzusetzen sind, gibt es auch eine Reihe von sog. finanziellen Sanierungsmassnahmen. Ein entscheidender Aspekt in dieser Hinsicht stellt das Sichern der Zahlungsfähigkeit dar. So zum Beispiel:
- Aufstockung des Aktienkapitals, eventuell nach vorgängiger Kapitalherabsetzung
- gewährte Darlehen mit einem Rangrücktritt belegen und so diese faktisch zu Eigenkapital umqualifizieren
- Beschaffen von neuem langfristiger Fremdkapital durch Verpfändung von Vermögenswerten
- Stundungs- und Abzahlungsvereinbarungen suchen, um die überlebenswichtige Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten
- Debitorenbearbeitung intensivieren, um die eigene Liquidität zu verbessern
- Warenbestände reduzieren, das bedeutet wiederum illiquide Vermögenswerte zu flüssigen Mitteln umwandeln
- Vermögenswerte veräussern und allenfalls zurückleasen
Vertrauen sichern
Schwierigkeiten erzeugen jeweils auch einen Vertrauensverlust, ausser:
- wenn die Probleme offen angesprochen werden
- wenn auf die betroffenen Menschen persönlich zugegangen wird
- wenn Mahnungen und Zahlungsaufforderungen nicht ignoriert werden
- wenn abgegebene Versprechen eingehalten werden
Oft ist es hilfreich, vor allem bei emotional stark belasteten Beziehungen, wenn zum Überbringen der in aller Regel unangenehmen Botschaften eine unbelastete Drittperson mit einbezogen wird. Selbstverständlich ist es auch für diese entscheidend, dass gemachte Zusagen eingehalten werden können.
Grundsätzlich soll jedoch die Kommunikation in Krisensituationen Chefsache sein, das heisst, sie muss vor allem offen, ehrlich und glaubwürdig erfolgen. Ein überzeugendes Auftreten des Firmeninhabers kann viel dazu beitragen, verunsicherte Mitarbeiter zu motivieren und das Vertrauen der Geschäftspartner neu zu gewinnen.
Wie kann ich Zeit gewinnen?
Bei vielen «Krisensituationen» ist, neben der Zahlungsfähigkeit, die Zeit der grösste Feind einer sinnvollen und konstruktiven Lösung. Folgende zwei Varianten haben sich als äusserst wirksame und vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Sanierungsinstrumente bewährt.
Gerichtliche Nachlassstundung gemäss OR Art. 293 ff.
Im Gegensatz zum Konkurs ist die Nachlassstundung auf Fortführung und Erhaltung ausgerichtet. Hier einige Merkmale der Nachlassstundung:
- Bei einem Nachlass müssen alle privilegierten Forderungen (vor allem Löhne und Sozialkassen) vorgängig sichergestellt sein.
- Der angestrebte Nachlassvertrag verlangt eine mehrheitliche Zustimmung durch die betroffenen Gläubiger.
- Damit ein Nachlassgesuch bewilligt wird, bedarf es des Nachweises, dass der angestrebte Vertrag für die Gläubiger besser als ein absehbarer Konkurs ist. Dies setzt normalerweise voraus, dass ein gewisser Betrag an neuem Kapital zur Verfügung gestellt werden muss.
- Die Nachlassstundung wird von einem durch den Richter bestimmten Sachwalter durchgeführt.
- Die Nachlassstundung muss im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht werden.
- Die Nachlassstundung bewirkt den Stillstand von allen Inkassomassnahmen der Gläubiger.
- Der erfolgreiche Abschluss des Nachlassvertrages hat keine Verlustscheine zur Folge.
- Der Inhalt eines bewilligten Nachlassvertrages ist für alle Gläubiger verbindlich.
- Die Nachlassstundung dauert in der Regel 6 bis 12 Monate, in Ausnahmefällen bis zu maximal zwei Jahren.
Der Nachlassvertrag kann folgende Gestaltungsformen beinhalten:
- einen Vertrag mit Dividendenvergleich, das heisst: In der Regel erhalten die Gläubiger zwischen 10 bis 35% der Forderungssumme
- einen Vertrag mit Vermögensabtretung
- eine Kombination von beiden Abgeltungsarten
Konkursaufschub gemäss OR Art. 725a
Das zweite Instrument betrifft die weniger oft gesehene Variante des Konkursaufschubes gemäss OR Art. 725a. Auch der Konkursaufschub kann nur gewährt werden, wenn dadurch die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im Falle einer sofortigen Konkurseröffnung. Voraussetzung ist, dass die Firma gemäss offizieller Leseart tatsächlich überschuldet ist. Gleichzeitig mit der Überschuldungsanzeige wird dem Richter auch das Begehren um Konkursaufschub eingereicht.
Der Richter bestellt in der Regel für die Dauer des Konkursaufschubes einen Sachwalter. Eine Publikation des Konkursaufschubes ist nicht zwingend notwendig, nur dann wenn der Richter befindet, dass dies zum Schutz von Dritten nötig ist. Die damit einher gehende Diskretion ist oft ein gewichtiger Vorteil. Neben der Überschuldungsanzeige ist dem Richter auch ein Sanierungsplan zu unterbreiten, aus welchem klare Fakten hervorgehen:
- Massnahmen sind eingeleitet worden, die zeigen, in welchem Zeitraum die Überschuldung vollständig beseitigt werden kann.
- Die Massnahmen können betrieblicher, finanzieller oder gemischter Art sein. Dabei steht die ganze eingangs erwähnte Palette an Massnahmen zur Verfügung. Oft geht es darum, Zeit zu gewinnen, um absehbaren Lösungen zum Durchbruch zu verhelfen.
- Im Gegensatz zur Nachlassstundung laufen die Verzugszinsen der Gläubiger weiter.
- Ebenso können die Gläubiger nicht zu einem Verzicht gezwungen werden.
Handeln statt Wegschauen
Zusammenfassend soll als Erstes zum Ausdruck kommen, dass es entscheidend ist, dass auftretende oder bestehende Probleme bewusst angegangen werden, dass Hinhalten, Wegschauen oder Ausweichen in der Regel die Situation nur verschärfen und Lösungen erschweren.
Zum Zweiten habe ich versucht, Ihnen einige Instrumente und Lösungswege aufzuzeigen, die unterstreichen sollen, dass es zusammen mit professioneller Unterstützung oft gewinnbringende, zukunftsgerichtete Wege aus einer finanziellen Krise gibt und so manch ein Konkurs vermeidbar wird.
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| Datum: | 05.06.2009 | | Business News Ausgabe: | 2009/2 | | Rubrik: | | | Mitglied: | |
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