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Steuerhinterziehung / Steuerbetrug: Wo liegen die Unterschiede, wo die Grenzen? – Eine Übersicht | zurück |
Nagelprobe für die Schweiz
In den letzten Wochen haben die einen oder anderen Steuerpflichtigen im Lande wohl wieder etwas unruhiger geschlafen. Die Steuerdeklaration flatterte ins Haus und mit ihr bei manchen Staatsbürgern Angst und schlechtes Gewissen. Den einen Bürgern raubt ein seit Jahren nicht deklariertes Sparkonto den Schlaf, andere versuchen mit ausgereizten, ungerechtfertigten Steuerabzügen die Steuerbelastung zu senken und dritten wiederum ist ihr Vergehen gar nicht erst bewusst. Doch wo liegt der Unterschied zwischen der Grossmutter, die einfach vergisst, ihr Sparkonto anzugeben, und demjenigen, der wissentlich und willentlich Steuern hinterzieht?
 | Patrick Christen Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis
Er ist Geschäftsführer der Niederlassung Zug von Treuhand Marugg + Imsand AG und als Allrounder tätig in den Gebieten Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung/Review, Rechnungswesen, Personaladministration sowie Unternehmensberatung. Schwerpunkte in seiner Arbeit bilden die Themen Mehrwertsteuer, Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuern natürliche Personen.
Patrick Christen ist ausserdem Mitglied in verschiedenen Verwaltungsräten. Sein Leitmotiv ist gleichermassen Mission: «Optimaler Kundennutzen und zufriedene Kunden sind die höchsten Ziele, die ich stets vor Augen trage.»
patrick.christen@trmi.ch
www.trmi.ch |
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Die Schweiz ist das einzige Land, welches zwischen dem Steuerbetrug und der Steuerhinterziehung einen Unterschied macht. Es handelt sich um einen kleinen Unterschied, welcher jedoch grosse Folgen nach sich zieht. So liegt bei einer Steuerhinterziehung kein strafrechtliches Delikt vor, was deshalb «lediglich» Geldbussen mit sich bringt. Der Steuerbetrug hingegen wird als Straftat qualifiziert und wird mit harten Sanktionen wie hohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug bestraft.
Die verschiedensten Geschehnisse in der jüngsten Vergangenheit (Steuerabkommen mit den USA und mit Deutschland, Bank Wegelin, die politische Diskussion um die Weissgeldstrategie) haben den ohnehin bereits vorhandenen Druck auf das Bankgeheimnis zusätzlich erhöht. Zentraler Punkt der Auseinandersetzungen ist das sogenannte Amtshilfegesuch, welches ausländischen Staaten aufgrund der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung von Schweizer Behörden unter Umständen verweigert werden kann. Die ausländischen Staaten sehen in der schweizerischen Eigenheit ein reines Instrument, um die Beihilfe zu steuerlichen Delikten zu ermöglichen und durch die Differenzierung ausländische Amtshilfegesuche gesetzesbegründet ablehnen zu können – und so den Schweizer Finanzplatz attraktiv zu halten. – Doch wo genau liegen die kleinen Unterschiede mit den grossen Auswirkungen?
Verletzung von Verfahrenspflichten
Zu den steuerlichen Verfahrenspflichten gehören unter anderem die allgemeine Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung inklusive den entsprechenden Beilagen, verschiedene Auskunfts- und Bescheinigungspflichten sowie das Erfüllen von Auflagen der Steuerbehörden. Bei Selbstständigerwerbenden fällt ausserdem auch die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht darunter.
Schuldig macht sich, wer trotz Mahnung einer solchen Pflicht nicht nachkommt – unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Das Vergehen wird mit einer Geldbusse bestraft. Die Bussen reichen von 100 bis 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10’000 Franken. Die Busse richtet sich nach dem Umfang des Verschuldens sowie den persönlichen, finanziellen Verhältnissen der strafbaren Person.
Werden in der persönlichen Steuererklärung Abzüge geltend gemacht, welche durch effektiv entstandene Auslagen begründet werden (z.B. Krankheitskosten, Spenden, Weiterbildungskosten), müssen diese durch den Steuerpflichtigen mittels Belegnachweisen dokumentiert werden. Wer solche Abzüge vornimmt, diese aber nicht durch den Auslagenbeleg beweisen kann, begeht keine Verletzung der Verfahrenspflicht, sondern nimmt lediglich in Kauf, dass der vorgenommene Abzug verweigert wird. Die im Steuerrecht geltende Beweislastverteilung besagt nämlich, dass steuermindernde Tatsachen von Steuerpflichtigen nachzuweisen sind. Bei einer offensichtlich widerrechtlichen Beanspruchung eines Abzuges kann allenfalls eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegen.
Versuchte Steuerhinterziehung
Wenn ein Steuerpflichtiger in der Steuerdeklaration unrichtige Angaben macht oder steuerrelevante Tatsachen verschweigt, um seine Steuerzahllast zu reduzieren, und werden diese im Veranlagungsverfahren seitens der Steuerverwaltung aufgedeckt, liegt eine versuchte Steuerhinterziehung vor.
Wer also beispielsweise überhöhte Berufsauslagen geltend macht, ungerechtfertigterweise einen Sozialabzug vornimmt oder ein Nebeneinkommen nicht deklariert, begeht eine versuchte Steuerhinterziehung, sofern die entsprechenden Positionen beim Veranlagungsverfahren von der Steuerverwaltung bemerkt und korrigiert werden.
Ob eine versuchte Steuerhinterziehung als eine strafbare Handlung qualifiziert wird, wird im Steuerstrafverfahren geprüft. Dieses wird eröffnet, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Steuerpflichtige zum Zwecke der Steuerkürzung bewusst zur fehlerhaften oder unvollständigen Selbstdeklaration beigetragen hat. Die Strafbarkeit setzt somit ein vorsätzliches Verhalten voraus. Der Steuerpflichtige muss den Steuerdelikt bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, begehen oder diesen zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz). Ein fahrlässiges Handeln begründet somit grundsätzlich keine Strafbarkeit.
So ist die Vorsätzlichkeit bei Nichtdeklaration von regelmässig fliessenden Mieteinnahmen in der Praxis wohl eher gegeben als das «Nicht-daran-Denken» der Deklaration eines Lottogewinnes. Ebenso kommen z.B. eine überhöhte Kilometerdeklaration beim Arbeitsweg oder die Geltendmachung von Liegenschaftsunterhaltskosten trotz wertvermehrendem Charakter wahrscheinlich keiner strafbaren Handlung gleich. – Aber Achtung: Wer leichtfertig darauf vertraut, eine unzulässig unterbliebene oder unvollständige Steuerdeklaration werde von der zuständigen Behörde nicht entdeckt oder im Entdeckungsfall nicht als Steuerhinterziehung gewertet, handelt mit Vorsatz.
Eine mit Vorsatz begangene versuchte Steuerhinterziehung wird im Rahmen des Steuerstrafverfahrens mit Busse bestraft. Die Bussen betragen in der Regel 2/3 derjenigen, welche bei vollendeter Steuerhinterziehung fällig wären.
Vollendete Steuerhinterziehung
Aus der versuchten Steuerhinterziehung wird eine vollendete, sofern die unwahren oder unvollständigen Angaben zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht erkannt und korrigiert werden, d.h. dass die rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist und die Steuerkürzung tatsächlich eingetreten ist. Im Gegensatz zur versuchten Steuerhinterziehung ist bei vollendeter Steuerhinterziehung der Tatbestand nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern auch bei fahrlässigem Vergehen erfüllt.
Vollendete Steuerhinterziehung wird mit einer Busse bestraft, welche in der Regel der Höhe der hinterzogenen Steuern entspricht. Allerdings besteht ein vorgegebener Strafrahmen für die Strafzumessung, wonach die Busse bis auf einen Drittel reduziert oder bis zum dreifachen Betrag erhöht werden kann. Der Strafrahmen stellt somit einen relativ weitgehenden Spielraum zur Bemessung der Geldbusse dar. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist und Punkte wie die Schwere des Verschuldens, die Strafempfindlichkeit und die finanziellen Einbussen die Strafbemessung beeinflussen.
Strafmindernde Sachverhalte
Zudem gibt es verschiedene strafmindernde Sachverhalte, welche die Höhe der Busse nach unten bewegen können. Mit Strafminderung kann zum Beispiel ein Steuerpflichtiger rechnen, der sein Delikt aufrichtig bereut. Ausserdem hat er die Bereitschaft zu zeigen, die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen.
Ein besonderer Fall der Strafmilderung ist die sogenannte straffreie Selbstanzeige. In der Praxis ist dies meist der Fall, wenn sich Steuerpflichtige, wie eingangs erwähnt, ihres schlechten Gewissens entledigen wollen und bestrebt sind, reinen Tisch zu machen. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Busse abgesehen, sofern die Hinterziehung der Steuerbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern durch die fehlbare Person unterstützt wird und sich diese um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht.
Steuerbetrug
Ein Steuerbetrug liegt vor, sobald zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet werden, um so die Steuerbehörden zu täuschen. Es wird dabei nicht wie bei der Steuerhinterziehung zwischen versuchtem und vollendetem Steuerbetrug unterschieden, sondern der Tatbestand ist bereits mit der Deklaration der falschen Urkunden erfüllt. Als eine Urkunde im steuerlichen Sinn gelten Schriftstücke, die dazu bestimmt und geeignet sind, steuerliche Tatbestände und Faktoren im Veranlagungsverfahren zu belegen und zu erhärten.
So gelten namentlich z.B. der Lohnausweis, die Geschäftsbücher (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) als Urkunden. Des Weiteren stellen Bescheinigungen von Dritten wie beispielsweise Spesenbelege, Arztrechnungen, Vorsorgebescheinigungen auch Dokumente mit Urkundencharakter dar.
Wie bei der Steuerhinterziehung setzt die strafbare Handlung auch beim Steuerbetrug vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten voraus, wobei zu sagen ist, dass zumindest eventualvorsätzliches Verhalten bei einem Steuerbetrugs-Sachverhalt wohl relativ bald gegeben ist. Die Strafen beim Steuerbetrug sind denn auch weit schärfer als bei der Steuerhinterziehung. Wird auf Strafanzeige hin ein Steuerstrafverfahren eröffnet, so muss ein des Steuerbetrugs schuldig gesprochener Steuerpflichtiger mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafen von bis zu Fr. 30‘000 rechnen. Mit diesen Bussen ist zudem die Strafe wegen Steuerhinterziehung noch nicht abgegolten und wird in der Regel noch zusätzlich ausgesprochen.
Ausstellen falscher Urkunden
Zu beachten ist auch, dass das Ausstellen einer falschen Urkunde ebenfalls eine strafrechtliche Handlung ist. So muss sich der Arbeitgeber, der nach Absprache mit seinem Mitarbeiter einen unwahren Lohnausweis ausstellt, der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug verantworten. Ebenso wie sich der Treuhänder, welcher zusammen mit seinem Kunden den Gewinn in der Buchhaltung mittels gefälschten Urkunden reduziert, der Mittäterschaft schuldig macht.
Folgen der Unterscheidung
Wie einleitend erwähnt, handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug um eine Schweizer Besonderheit. Die Steuerhinterziehung wird vor dem Gesetz nicht als Straftat, sondern als Gesetzesübertretung beurteilt, welche mit Busse geahndet und von der Steuerbehörde selber verfolgt wird. Beim Steuerbetrug hingegen droht eine strafrechtliche Verfolgung und unter Umständen eine Freiheitsstrafe.
Aus dem Ausland erntet diese Besonderheit viel Kritik und gerät zunehmend unter Druck. Der Grund hierfür liegt vor allem darin, dass diese Unterscheidung für das Ausland wesentliche Folgen hat. Die Schweiz gewährt anderen Ländern nur bei denjenigen Steuerdelikten Rechts- und Amtshilfe, die auch in der Schweiz strafbar wären – man spricht auch vom sogenannten Grundsatz der doppelten Strafbarkeit. Dies führt dazu, dass ausländische Steuerzahler mit ihrem Vermögen in der Schweiz vor dem Zugriff der Behörden ihres Heimatlandes in Sicherheit sind, solange ihr Steuerdelikt in der Schweiz die Anforderungen des Steuerbetruges nicht erfüllt.
Weissgeld-Strategie
Die derzeit breit diskutierte und hoch umstrittene Weissgeld-Strategie möchte im Grundsatz sicherstellen, dass auf den Schweizer Banken keine unversteuerten Gelder aus dem Ausland liegen. Über den Inhalt, die Abwicklung und den Umfang dieser Strategie sind jedoch noch zahlreiche Fragen offen und des Weiteren ist eine vom Bundesrat beschlossene verbindliche Weissgeld-Strategie für sämtliche Banken hoch umstritten und bietet viel Brisanz.
Unsere Finanzministerin, Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, hat vor einiger Zeit eine Definition präsentiert, was aus Sicht des Bundesrats unter Weissgeld-Strategie zu verstehen sei: «Jeder ausländische Bankkunde muss künftig formell deklarieren, dass alles Geld, das er in der Schweiz anlegen will, ordnungsgemäss in seinem Herkunftsland versteuert ist. Zusätzlich muss er eine Bestätigung der Steuerbehörde seines Wohnsitzlandes vorlegen, welche ihm korrekt erfüllte Steuerpflicht attestiert.»
Auswirkungen für die Schweizer Steuerzahler?
Es bleibt gespannt, zu beobachten, wie sich diese politische Diskussion weiter entwickelt und wie eine Umsetzung in die Praxis konkret aussehen kann. Entsprechend kann zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht gesagt werden, was eine Weissgeld-Strategie für den Schweizer Steuerpflichtigen bedeuten würde oder ob überhaupt ein Zusammenhang bestünde. Mit einer konsequenten Umsetzung der angedeuteten Vorstellung der Weissgeld-Strategie durch den Bundesrat kann aber gesagt werden, dass sich die Diskussion um die Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug erledigen würde, da die Differenzierung für ausländische Bankkunden faktisch aufgehoben wäre. Dies bedeutet im Gegenzug auch, dass ausländische Bankkunden gegenüber Schweizer Bankkunden schlechter gestellt sind und keine Gleichstellung mehr vorliegt. Um diesen Missstand zu beheben, müsste somit als Folge die Unterscheidung Steuerbetrug / Steuerhinterziehung auch für Schweizer Staatsbürger aufgehoben werden. Eine Fortsetzung folgt garantiert…
Dem Druck entgegen halten
Sowohl der Steuerbetrug als auch die Steuerhinterziehung werden im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt. Die Schweiz kennt diese Unterscheidung seit jeher. Unser Steuersystem hat seine Wurzeln im Schweizer Staatsverhältnis, d.h. Bürger und Staat sehen sich als Partner, die einen Vertrag abgeschlossen haben: Der Bürger bezahlt seine Steuern und bezieht im Gegenzug Leistungen vom Staat.
Wie gesehen, handelt es sich bei Steuerhinterziehung ganz und gar nicht um ein Kavaliersdelikt. Wer heute der Steuerhinterziehung überführt wird, bezahlt happige Bussen. Grössere Straftaten, mit kriminellem Charakter, qualifizieren den Steuerbetrug und werden folglich noch härter bestraft. Zudem trägt die Verrechnungssteuer ebenfalls dazu bei, dass das System der Selbstdeklaration in der Schweiz ausgezeichnet funktioniert. Dies ist auch an der Tatsache zu erkennen, dass die Steuerehrlichkeit in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr hoch ist. Unter diesen Voraussetzungen kann der bisherige Weg der Schweiz nicht so falsch sein. Sie tut deshalb gut daran, dem internationalen Druck entgegen zu halten.
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| Datum: | 24.05.2012 | | Business News Ausgabe: | 2012/2 | | Rubrik: | | | Mitglied: | |
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