Welche Gesellschaftsform eignet sich in welchem Fall besser? | zurück |
GmbH versus AG – eine GegenüberstellungDie neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden nun voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die Änderungen wurden schon mehrmals beschrieben. Der folgende Bericht soll die wichtigsten Merkmale auffrischen und auch die Unterschiede sowie die Gemeinsamkeiten der «neuen» GmbH mit der Aktiengesellschaft aufzeigen.  | Axel Kern ist Buchhalter mit eidg. Fachausweis und dipl. Treuhandexperte. Er ist Mitarbeiter der Firma
Treuhand Marugg und Imsand, verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Buchhaltung.
Controlling und Personalverwaltung. Axel Kern besitzt langjährige Fachkenntnisse im
Gesundheitswesen.
axel.kern@trmi.ch
www.trmi.ch |
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Gründer / Teilhaber
Die beiden Gesellschaften können neu mit nur einer Person gegründet werden. Die bisherige Praxis der nachträglichen Zusammenfassung des Eigenkapital in den Händen derselben Person wurde geduldet, ist jedoch nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen im Gesellschaftsrecht. Heute kann ein Gläubiger oder Teilhaber durch ein Gericht verlangen, dass die Einpersonengesellschaft aufgelöst oder der gesetzwidrige Tatbestand beseitigt wird.
Eigenkapital
Das bisherige Minimaleigenkapital bei der GmbH von Fr. 20’000.00 bleibt bestehen. Heute müssen nur 50% einbezahlt oder eingebracht werden. Bei der Aktiengesellschaft liegen diese Werte bei Fr.100’000.00 bzw. mind. Fr. 50’000.00. Neu muss das Stammkapital für GmbHs voll liberiert werden. Im
Gegenzug entfällt die bisherige solidarische Haftung bis zur Höhe des gesamten Stammkapitals. Die Obergrenze von Fr. 2'000'000.00 für die GmbH wird gestrichen, da diese Limite das Wachstum der GmbH beeinträchtigen kann und kein überzeugender Grund für eine solche Beschränkung vorliegt.
Stammanteile / Aktien
Gleich wie bei der Aktiengesellschaft darf bei der GmbH ein Gesellschafter jetzt mehrere Stammanteile besitzen. Sie werden nicht mehr zu einem grossen Anteil verschmolzen. Zusätzlich werden die Formvorschriften zur Übertragung eines Stammanteils erleichtert. Zurzeit ist dies nur mit einem Notar möglich.
Neu kann mit dem Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit ein Stammanteil übertragen werden. Mit dieser Massnahme soll die Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. der Verkauf von Stammanteilen bei der GmbH erleichtert werden. Die freie Handelbarkeit wie bei den Aktien wird nicht angestrebt. Grundsätzlich sehen die Bestimmungen eine Vinkulierung der Stammanteile vor. Durch entsprechende Regelungen in den Statuten kann die Übertragung neu ohne Einschränkung oder, im Gegenteil, sogar verunmöglicht werden. Im Aktienrecht ist dies nur mit entsprechen Zusatzverträgen möglich. Die Aktie ist ein Wertpapier. Folglich können vermögensrechtliche Forderungen nur mit dieser Urkunde geltend gemacht werden. Der Stammanteil bei der GmbH ist hingegen eine Beweisurkunde als Teilhaber dieser Gesellschaft.
Geschäftsführung / Verwaltungsrat
Die Geschäftsführung der GmbH wird klarer und flexibler als in den bestehenden Bestimmungen gestaltet. So muss ein Geschäftsführer/Direktor nicht mehr zwingend ein Gesellschafter sein. Der Grundsatz, dass ein Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, bleibt aber bestehen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer werden den Bestimmungen der Aktiengesellschaft ähnlich dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung angeglichen.
Minderheitsbeteiligungen / Austritt
Für die Minderheitsbeteiligungen werden neu die Einsichts- und Auskunftsrechte sowie die Bezugsrechte bei einer Kapitalerhöhung geregelt. Zusätzlich wird ihnen ein Austritt aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft zugestanden. Bei einer Aktiengesellschaft ist dies nicht möglich, hier kann die Beteiligung ausschliesslich verkauft werden. Die neuen Bestimmungen sehen auch vor, dass ein Anspruch auf den wirklichen Wert des Anteils besteht. Andererseits darf die effektive Auszahlung nicht die Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft gefährden.
Revisionspflicht / Buchführung
Bisher bestand für die GmbH keine Revisionspflicht, diese wird nun eingeführt. Das Ausmass der Revision wird neu nach der wirtschaftlichen Bedeutung und Grösse der Gesellschaft und nicht mehr von der Rechtsform bestimmt. So können die Kleinstgesellschaften unter gewissen Bedingungen auf eine gesetzliche Revision verzichten. Eine Revision hat vor allen eine Schutzfunktion für kleinere Gläubiger. Kreditgeber und insbesondere Banken vermögen sich selber vor einem möglichen Verlust zu schützen. Bei der Buchführung wird ausschliesslich auf die Regelungen der Aktiengesellschaft verwiesen. Diese Vorschriften sind auch für kleine Gesellschaften zu erfüllen, während die grösseren sich oft an die strengeren Fachvorschriften halten.
Treuepflicht / Konkurrenzverbot
Während die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft keiner Treuepflicht unterliegen, sollen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur Geschäftsführer, sondern sämtliche Gesellschafter eine Treuepflicht beachten müssen. Diese Regelung trägt dem engen und persönlichen Bezug der Beteiligten zur Gesellschaft und den bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten Rechnung. Für die Geschäftsführer ist ausdrücklich ein Konkurrenzverbot vorgesehen.
Formelles
Die jährliche Meldepflicht an das Handelsregister wird ersatzlos gestrichen. Die Eintragungspflicht für sämtliche Gesellschafter im Handelsregister bleibt aber bestehen. Dadurch sind die Eigentümer/Teilhaber der GmbH immer noch bekannt. Dies im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei der die Eigentümer unbekannt sind, so wie es die französische Bezeichnung «SA – société anonyme» besagt. Die Beschlussfassungen und die vorgeschriebenen Quoten bei Abstimmungen werden jenen im Aktienrecht angeglichen. Stimmrechtsbeschränkungen sind auch in der GmbH nun möglich. Der Erwerb von eigenen Stammanteilen ist ebenfalls vorgesehen.
Fazit
Mit der Revision werden die gesetzlichen Bestimmungen aktualisiert und die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft definiert. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Beziehung der Gesellschafter untereinander wurden noch einmal vergrössert, aber auch gefestigt. Dadurch können die Statuten den Bedürfnissen der Eigentümer exakt und individuell angepasst werden. So kann beispielsweise der Vorteil der GmbH, das die Übertragungsrechte maximal eingeschränkt werden können, bei manchem Unternehmer eine entscheidende Nuance zu Gunsten der GmbH darstellen.
Mit der Einpersonengesellschaft und den Gestaltungsmöglichkeiten ist die GmbH eine ideale Gesellschaftsform für Klein- und Kleinstunternehmen, wo der Patron noch das Sagen hat. | Datum: | 21.05.2007 | | Business News Ausgabe: | 2007/2 | | Rubrik: | | | Mitglied: | |
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